Allgemeine öffentliche GNU-Lizenz
Version 3, 29. Juni 2007
Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc.https://fsf.org/>
Das Kopieren und Verteilen von wörtlichen Kopien dieses Lizenzdokumentes ist jedem gestattet, Änderungen daran sind jedoch nicht gestattet.
Präambel
Die GNU General Public License ist eine freie Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken.
Die Lizenzen für die meisten Softwareprogramme und andere praktische Werke sind so konzipiert, dass sie Ihnen die Freiheit nehmen, die Werke zu teilen und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll die GNU General Public License Ihre Freiheit garantieren, alle Versionen eines Programms zu teilen und zu verändern – um sicherzustellen, dass es für alle seine Benutzer freie Software bleibt. Wir, die Free Software Foundation, verwenden die GNU General Public License für den Großteil unserer Software; sie gilt auch für alle anderen Werke, die von ihren Autoren auf diese Weise veröffentlicht werden. Sie können sie auch auf Ihre Programme anwenden.
Wenn wir von freier Software sprechen, meinen wir damit Freiheit, nicht Preis. Unsere General Public Licenses sollen sicherstellen, dass Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu verteilen (und dafür, wenn Sie möchten, Geld zu verlangen), dass Sie den Quellcode erhalten oder ihn bekommen können, wenn Sie ihn möchten, dass Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden können und dass Sie wissen, dass Sie diese Dinge tun können.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir verhindern, dass andere Ihnen diese Rechte verweigern oder Sie auffordern, auf diese Rechte zu verzichten. Daher haben Sie bestimmte Pflichten, wenn Sie Kopien der Software verteilen oder sie verändern: die Pflicht, die Freiheit anderer zu respektieren.
Wenn Sie beispielsweise Kopien eines solchen Programms verteilen, sei es kostenlos oder gegen Gebühr, müssen Sie den Empfängern dieselben Freiheiten gewähren, die Sie erhalten haben. Sie müssen sicherstellen, dass auch sie den Quellcode erhalten oder erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.
Entwickler, die die GNU GPL verwenden, schützen Ihre Rechte auf zwei Arten: (1) Sie machen das Urheberrecht an der Software geltend und (2) bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen die rechtliche Erlaubnis gibt, die Software zu kopieren, zu verteilen und/oder zu ändern.
Zum Schutz der Entwickler und Autoren erklärt die GPL klar, dass es für diese freie Software keine Garantie gibt. Sowohl im Interesse der Benutzer als auch der Autoren verlangt die GPL, dass geänderte Versionen als geändert gekennzeichnet werden, damit ihre Probleme nicht fälschlicherweise den Autoren früherer Versionen zugeschrieben werden.
Einige Geräte sind so konzipiert, dass Benutzer keine modifizierten Versionen der darauf befindlichen Software installieren oder ausführen können, obwohl der Hersteller dies tun kann. Dies ist grundsätzlich nicht mit dem Ziel vereinbar, die Freiheit der Benutzer zu schützen, die Software zu ändern. Das systematische Muster eines solchen Missbrauchs tritt im Bereich von Produkten auf, die von Einzelpersonen verwendet werden, und genau dort ist es am wenigsten akzeptabel. Daher haben wir diese Version der GPL so konzipiert, dass diese Praxis für diese Produkte verboten ist. Wenn solche Probleme in anderen Bereichen erheblich auftreten, sind wir bereit, diese Bestimmung in zukünftigen Versionen der GPL nach Bedarf auf diese Bereiche auszudehnen, um die Freiheit der Benutzer zu schützen.
Schließlich ist jedes Programm ständig durch Softwarepatente bedroht. Staaten sollten nicht zulassen, dass Patente die Entwicklung und Nutzung von Software auf Allzweckcomputern einschränken. In Staaten, die dies jedoch tun, möchten wir die besondere Gefahr vermeiden, dass Patente auf ein freies Programm dieses effektiv proprietär machen könnten. Um dies zu verhindern, stellt die GPL sicher, dass Patente nicht dazu verwendet werden können, das Programm unfrei zu machen.
Nachfolgend finden Sie die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Änderung.
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
0. Definitionen.
„Diese Lizenz“ bezieht sich auf Version 3 der GNU General Public License.
Unter „Urheberrecht“ versteht man auch urheberrechtsähnliche Gesetze, die für andere Arten von Werken gelten, wie etwa Halbleitermasken.
„Das Programm“ bezieht sich auf jedes urheberrechtlich geschützte Werk, das unter dieser Lizenz lizenziert ist. Jeder Lizenznehmer wird mit „Sie“ angesprochen. „Lizenznehmer“ und „Empfänger“ können Einzelpersonen oder Organisationen sein.
Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, das Werk ganz oder teilweise zu kopieren oder anzupassen, und zwar auf eine Art und Weise, die eine urheberrechtliche Genehmigung erfordert, abgesehen von der Erstellung einer exakten Kopie. Das resultierende Werk wird als „modifizierte Version“ des früheren Werks oder als „auf dem früheren Werk basierendes“ Werk bezeichnet.
Ein „abgedecktes Werk“ ist entweder das unveränderte Programm oder ein auf dem Programm basierendes Werk.
Ein Werk zu „verbreiten“ bedeutet, etwas damit zu tun, was Sie ohne Erlaubnis direkt oder sekundär wegen Verstoßes gegen geltendes Urheberrecht haftbar machen würde, mit Ausnahme der Ausführung auf einem Computer oder der Änderung einer privaten Kopie. Verbreitung umfasst das Kopieren, Verteilen (mit oder ohne Änderung), öffentliche Zugänglichmachen und in einigen Ländern auch andere Aktivitäten.
Unter „Übertragung“ eines Werks versteht man jede Art der Verbreitung, die es anderen ermöglicht, Kopien anzufertigen oder zu erhalten. Die bloße Interaktion mit einem Benutzer über ein Computernetzwerk ohne Übertragung einer Kopie ist keine Übertragung.
Eine interaktive Benutzeroberfläche zeigt „angemessene rechtliche Hinweise“ an, sofern sie eine praktische und deutlich sichtbare Funktion enthält, die (1) einen entsprechenden Copyright-Hinweis anzeigt und (2) den Benutzer darüber informiert, dass für das Werk keine Garantie besteht (außer in dem Umfang, in dem Garantien gewährt werden), dass Lizenznehmer das Werk unter dieser Lizenz übertragen dürfen und wie eine Kopie dieser Lizenz eingesehen werden kann. Wenn die Benutzeroberfläche eine Liste von Benutzerbefehlen oder -optionen darstellt, z. B. ein Menü, erfüllt ein deutlich sichtbares Element in der Liste dieses Kriterium.
1. Quellcode.
Der „Quellcode“ eines Werks bezeichnet die bevorzugte Form des Werks, in der Änderungen daran vorgenommen werden können. „Objektcode“ bezeichnet jede Form eines Werks, die nicht aus der Quelle stammt.
Eine „Standardschnittstelle“ ist eine Schnittstelle, die entweder ein offizieller Standard ist, der von einem anerkannten Standardisierungsgremium definiert wurde, oder – im Fall von Schnittstellen, die für eine bestimmte Programmiersprache spezifiziert sind – eine Schnittstelle, die unter Entwicklern, die mit dieser Sprache arbeiten, weit verbreitet ist.
Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks umfassen alles außer dem Werk als Ganzes, was (a) in der normalen Form der Verpackung einer Hauptkomponente enthalten ist, aber nicht Teil dieser Hauptkomponente ist, und (b) nur dazu dient, die Verwendung des Werks mit dieser Hauptkomponente zu ermöglichen oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die eine Implementierung in Form von Quellcode öffentlich verfügbar ist. Eine „Hauptkomponente“ bedeutet in diesem Zusammenhang eine wichtige wesentliche Komponente (Kernel, Fenstersystem usw.) des spezifischen Betriebssystems (sofern vorhanden), auf dem das ausführbare Werk ausgeführt wird, oder einen Compiler, der zur Erstellung des Werks verwendet wird, oder einen Objektcode-Interpreter, der zur Ausführung des Werks verwendet wird.
Der „korrespondierende Quelltext“ eines Werks in Objektcodeform bezeichnet den gesamten Quelltext, der zum Generieren, Installieren und (bei ausführbaren Werken) Ausführen des Objektcodes und zum Ändern des Werks erforderlich ist, einschließlich Skripts zur Steuerung dieser Aktivitäten. Er umfasst jedoch nicht die Systembibliotheken des Werks oder allgemeine Werkzeuge oder allgemein verfügbare freie Programme, die unverändert zum Ausführen dieser Aktivitäten verwendet werden, aber nicht Teil des Werks sind. Der korrespondierende Quelltext umfasst beispielsweise Schnittstellendefinitionsdateien, die mit den Quelldateien des Werks verknüpft sind, sowie den Quelltext für gemeinsam genutzte Bibliotheken und dynamisch verknüpfte Unterprogramme, die das Werk speziell erfordert, beispielsweise durch enge Datenkommunikation oder Kontrollfluss zwischen diesen Unterprogrammen und anderen Teilen des Werks.
Die entsprechende Quelle muss nichts enthalten, was Benutzer automatisch aus anderen Teilen der entsprechenden Quelle regenerieren können.
Die entsprechende Quelle für ein Werk in Quellcodeform ist dasselbe Werk.
2. Grundlegende Berechtigungen.
Alle im Rahmen dieser Lizenz gewährten Rechte gelten für die Dauer des Urheberrechts am Programm und sind unwiderruflich, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind. Diese Lizenz bestätigt ausdrücklich Ihre uneingeschränkte Erlaubnis, das unveränderte Programm auszuführen. Die Ausgabe aus der Ausführung eines abgedeckten Werks fällt nur dann unter diese Lizenz, wenn die Ausgabe aufgrund ihres Inhalts ein abgedecktes Werk darstellt. Diese Lizenz erkennt Ihre Rechte auf faire Nutzung oder andere gleichwertige Rechte an, wie sie im Urheberrecht vorgesehen sind.
Sie dürfen abgedeckte Werke, die Sie nicht übertragen, ohne Bedingungen erstellen, ausführen und verbreiten, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft bleibt. Sie dürfen abgedeckte Werke ausschließlich zu dem Zweck an andere übertragen, dass diese Änderungen exklusiv für Sie vornehmen oder Ihnen Einrichtungen zum Ausführen dieser Werke bereitstellen, vorausgesetzt, dass Sie die Bedingungen dieser Lizenz bei der Übertragung allen Materials einhalten, für das Sie nicht die Urheberrechte besitzen. Diejenigen, die die abgedeckten Werke für Sie erstellen oder ausführen, müssen dies ausschließlich in Ihrem Namen, unter Ihrer Anleitung und Kontrolle und zu Bedingungen tun, die es ihnen verbieten, außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen Kopien Ihres urheberrechtlich geschützten Materials zu erstellen.
Eine Weitergabe in sonstiger Weise ist ausschließlich unter den nachstehenden Bedingungen zulässig. Eine Unterlizenzierung ist nicht zulässig und gemäß § 10 nicht erforderlich.
3. Schutz der gesetzlichen Rechte der Benutzer vor Umgehungsverboten.
Kein betroffenes Werk gilt als Teil einer wirksamen technischen Maßnahme im Sinne eines anwendbaren Gesetzes, das die Verpflichtungen gemäß Artikel 11 des WIPO-Urheberrechtsvertrags vom 20. Dezember 1996 erfüllt, oder gemäß ähnlicher Gesetze, die die Umgehung derartiger Maßnahmen verbieten oder einschränken.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übermitteln, verzichten Sie auf jegliche rechtliche Befugnis, die Umgehung technischer Maßnahmen zu verbieten, sofern eine solche Umgehung durch die Ausübung von Rechten unter dieser Lizenz in Bezug auf das betroffene Werk erfolgt. Sie lehnen außerdem jede Absicht ab, die Verwendung oder Änderung des Werks einzuschränken, um Ihre gesetzlichen Rechte oder die Rechte Dritter zum Verbot der Umgehung technischer Maßnahmen gegenüber den Benutzern des Werks durchzusetzen.
4. Übermittlung wörtlicher Kopien.
Sie dürfen wortgetreue Kopien des Quellcodes des Programms, so wie Sie ihn erhalten haben, auf jedem Medium weitergeben, vorausgesetzt, dass Sie auf jeder Kopie deutlich sichtbar und in geeigneter Weise einen entsprechenden Copyright-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise unverändert lassen, die besagen, dass diese Lizenz und alle gemäß Abschnitt 7 hinzugefügten nicht freizügigen Bedingungen auf den Code anwendbar sind, alle Hinweise auf das Fehlen jeglicher Garantie unverändert lassen und allen Empfängern zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz aushändigen.
Sie können für jede Kopie, die Sie übertragen, einen beliebigen Preis oder keine Gebühr verlangen und Support oder Garantieschutz gegen Gebühr anbieten.
5. Übermittlung modifizierter Quellversionen.
Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die Modifikationen zur Erstellung des Werks aus dem Programm in Form des Quellcodes gemäß den Bedingungen von Abschnitt 4 übertragen, vorausgesetzt, dass Sie auch alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- a) Das Werk muss deutlich erkennbare Hinweise auf Ihre Änderungen und das entsprechende Datum enthalten.
- b) Das Werk muss deutlich erkennbare Hinweise darauf enthalten, dass es unter dieser Lizenz und den unter Abschnitt 7 hinzugefügten Bedingungen veröffentlicht wird. Diese Anforderung modifiziert die Anforderung in Abschnitt 4, „alle Hinweise unverändert zu lassen“.
- c) Sie müssen das gesamte Werk als Ganzes unter dieser Lizenz an jeden lizenzieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz gilt daher zusammen mit allen anwendbaren zusätzlichen Bedingungen gemäß Abschnitt 7 für das gesamte Werk und alle seine Teile, unabhängig davon, wie sie verpackt sind. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk auf andere Weise zu lizenzieren, macht jedoch eine solche Erlaubnis nicht ungültig, wenn Sie sie separat erhalten haben.
- d) Wenn das Werk über interaktive Benutzeroberflächen verfügt, müssen auf jeder dieser Oberflächen entsprechende rechtliche Hinweise angezeigt werden. Wenn das Programm jedoch über interaktive Oberflächen verfügt, auf denen keine entsprechenden rechtlichen Hinweise angezeigt werden, ist es in Ihrem Werk nicht erforderlich, dass diese angezeigt werden.
Eine Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen separaten und unabhängigen Werken, die ihrer Natur nach keine Erweiterungen des betroffenen Werks sind und die nicht so mit diesem kombiniert sind, dass sie ein größeres Programm bilden, in oder auf einem Datenträger oder einem Verteilungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die Zusammenstellung und das daraus resultierende Urheberrecht nicht dazu verwendet werden, den Zugriff oder die gesetzlichen Rechte der Benutzer der Zusammenstellung über das hinaus einzuschränken, was die einzelnen Werke erlauben. Die Aufnahme eines betroffenen Werks in ein Aggregat führt nicht dazu, dass diese Lizenz auch auf die anderen Teile des Aggregats Anwendung findet.
6. Übermittlung von Nicht-Quellformularen.
Sie dürfen ein betroffenes Werk in Objektcodeform gemäß den Bedingungen der Abschnitte 4 und 5 übermitteln, vorausgesetzt, dass Sie auch den maschinenlesbaren entsprechenden Quelltext gemäß den Bedingungen dieser Lizenz auf eine der folgenden Arten übermitteln:
- a) Übermitteln Sie den Objektcode in einem physischen Produkt (einschließlich eines physischen Vertriebsmediums) oder verkörpert in einem solchen, zusammen mit der entsprechenden Quelle, die auf einem dauerhaften physischen Medium fixiert ist, das üblicherweise für den Softwareaustausch verwendet wird.
- b) Übermitteln Sie den Objektcode in einem physischen Produkt (einschließlich eines physischen Vertriebsmediums) oder verkörpert in einem solchen, zusammen mit einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre gültig ist, sowie gültig, solange Sie Ersatzteile oder Kundensupport für dieses Produktmodell anbieten, und geben Sie jedem, der den Objektcode besitzt, entweder (1) eine Kopie des entsprechenden Quelltexts für die gesamte Software in dem Produkt, die von dieser Lizenz abgedeckt ist, auf einem dauerhaften physischen Medium, das üblicherweise für den Softwareaustausch verwendet wird, zu einem Preis, der Ihre angemessenen Kosten für die physische Durchführung dieser Übermittlung des Quelltexts nicht übersteigt, oder (2) Zugriff zum kostenlosen Kopieren des entsprechenden Quelltexts von einem Netzwerkserver.
- c) Übermitteln Sie einzelne Kopien des Objektcodes zusammen mit einer Kopie des schriftlichen Angebots zur Bereitstellung des korrespondierenden Quellcodes. Diese Alternative ist nur gelegentlich und nicht kommerziell zulässig und nur, wenn Sie den Objektcode mit einem solchen Angebot gemäß Absatz 6b erhalten haben.
- d) Übermitteln Sie den Objektcode, indem Sie Zugriff von einem bestimmten Ort aus anbieten (kostenlos oder gegen Gebühr) und bieten Sie gleichwertigen Zugriff auf die korrespondierende Quelle auf die gleiche Weise über denselben Ort ohne weitere Gebühr an. Sie müssen von den Empfängern nicht verlangen, die korrespondierende Quelle zusammen mit dem Objektcode zu kopieren. Wenn der Ort, an dem der Objektcode kopiert wird, ein Netzwerkserver ist, kann sich die korrespondierende Quelle auf einem anderen Server befinden (der von Ihnen oder einem Dritten betrieben wird), der gleichwertige Kopierfunktionen unterstützt, vorausgesetzt, Sie fügen neben dem Objektcode klare Anweisungen hinzu, wo die korrespondierende Quelle zu finden ist. Unabhängig davon, auf welchem Server sich die korrespondierende Quelle befindet, sind Sie verpflichtet, sicherzustellen, dass sie so lange verfügbar ist, wie dies zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlich ist.
- e) Übermitteln Sie den Objektcode mittels Peer-to-Peer-Übertragung, vorausgesetzt, Sie informieren andere Peers darüber, wo der Objektcode und der entsprechende Quelltext des Werks gemäß Unterabschnitt 6d der Öffentlichkeit kostenlos angeboten werden.
Ein trennbarer Teil des Objektcodes, dessen Quellcode als Systembibliothek vom entsprechenden Quellcode ausgeschlossen ist, muss bei der Übermittlung des Objektcodewerks nicht einbezogen werden.
Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Verbraucherprodukt“, d. h. jeder materielle persönliche Besitz, der normalerweise für persönliche, familiäre oder Haushaltszwecke verwendet wird, oder (2) alles, was für den Einbau in eine Wohnung konzipiert oder verkauft wird. Bei der Feststellung, ob ein Produkt ein Verbraucherprodukt ist, werden Zweifelsfälle zugunsten der Abdeckung entschieden. Für ein bestimmtes Produkt, das ein bestimmter Benutzer erhält, bezieht sich „normalerweise verwendet“ auf eine typische oder übliche Verwendung dieser Produktklasse, unabhängig vom Status des bestimmten Benutzers oder der Art und Weise, in der der bestimmte Benutzer das Produkt tatsächlich verwendet oder erwartet oder verwenden wird. Ein Produkt ist ein Verbraucherprodukt, unabhängig davon, ob das Produkt im Wesentlichen kommerziell, industriell oder nicht verbraucherbezogen verwendet wird, es sei denn, diese Verwendungen stellen die einzige signifikante Verwendungsart des Produkts dar.
„Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind alle Methoden, Verfahren, Autorisierungsschlüssel oder andere Informationen, die erforderlich sind, um modifizierte Versionen eines abgedeckten Werks aus einer modifizierten Version der entsprechenden Quelle in diesem Benutzerprodukt zu installieren und auszuführen. Die Informationen müssen ausreichen, um sicherzustellen, dass die fortgesetzte Funktion des modifizierten Objektcodes in keinem Fall verhindert oder beeinträchtigt wird, nur weil eine Modifikation vorgenommen wurde.
Wenn Sie ein Objektcode-Werk gemäß diesem Abschnitt in oder mit oder speziell zur Verwendung in einem Benutzerprodukt übertragen und die Übertragung im Rahmen einer Transaktion erfolgt, bei der das Besitz- und Nutzungsrecht des Benutzerprodukts auf Dauer oder für einen festen Zeitraum (unabhängig von der Art der Transaktion) auf den Empfänger übertragen wird, müssen der gemäß diesem Abschnitt übertragenen korrespondierenden Quelle die Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn weder Sie noch Dritte die Möglichkeit haben, geänderten Objektcode auf dem Benutzerprodukt zu installieren (wenn das Werk beispielsweise in ROM installiert wurde).
Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, beinhaltet nicht die Anforderung, weiterhin Support-Service, Garantie oder Updates für ein vom Empfänger geändertes oder installiertes Werk oder für das Benutzerprodukt bereitzustellen, in dem es geändert oder installiert wurde. Der Zugriff auf ein Netzwerk kann verweigert werden, wenn die Änderung selbst den Betrieb des Netzwerks wesentlich und nachteilig beeinflusst oder die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk verletzt.
Der übermittelte entsprechende Quelltext und die bereitgestellten Installationsinformationen gemäß diesem Abschnitt müssen in einem öffentlich dokumentierten Format vorliegen (und eine Implementierung aufweisen, die der Öffentlichkeit in Form von Quellcode zur Verfügung steht) und dürfen zum Entpacken, Lesen oder Kopieren kein spezielles Passwort oder keinen speziellen Schlüssel erfordern.
7. Zusätzliche Bedingungen.
„Zusätzliche Berechtigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser Lizenz ergänzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren ihrer Bedingungen vorsehen. Zusätzliche Berechtigungen, die für das gesamte Programm gelten, werden so behandelt, als wären sie in dieser Lizenz enthalten, soweit sie nach geltendem Recht gültig sind. Wenn zusätzliche Berechtigungen nur für einen Teil des Programms gelten, kann dieser Teil unter diesen Berechtigungen separat verwendet werden, das gesamte Programm unterliegt jedoch weiterhin dieser Lizenz, ungeachtet der zusätzlichen Berechtigungen.
Wenn Sie eine Kopie eines betroffenen Werks übermitteln, können Sie nach eigenem Ermessen alle zusätzlichen Berechtigungen aus dieser Kopie oder aus Teilen davon entfernen. (Zusätzliche Berechtigungen können so formuliert sein, dass sie in bestimmten Fällen, wenn Sie das Werk ändern, von Ihnen selbst entfernt werden müssen.) Sie können zusätzliche Berechtigungen auf Material erteilen, das Sie einem betroffenen Werk hinzugefügt haben und für das Sie die entsprechende urheberrechtliche Genehmigung besitzen oder erteilen können.
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Lizenz dürfen Sie für Material, das Sie zu einem abgedeckten Werk hinzufügen, die Bedingungen dieser Lizenz (sofern Sie von den Urheberrechtsinhabern dieses Materials dazu ermächtigt wurden) durch folgende Bedingungen ergänzen:
- a) Gewährleistungsausschluss oder Haftungsbeschränkung abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 15 und 16 dieser Lizenz; oder
- b) die Forderung, dass in diesem Material oder in den entsprechenden rechtlichen Hinweisen, die in Werken angezeigt werden, die dieses Material enthalten, bestimmte angemessene rechtliche Hinweise oder Autorenangaben beibehalten werden müssen; oder
- c) das Verbot falscher Angaben über die Herkunft des Materials oder die Forderung, dass veränderte Versionen des Materials in angemessener Weise als von der Originalversion verschieden gekennzeichnet werden müssen; oder
- d) die Verwendung der Namen der Lizenzgeber oder Autoren des Materials zu Werbezwecken zu beschränken; oder
- e) Ablehnung der Gewährung von markenrechtlichen Rechten zur Nutzung bestimmter Handelsnamen, Marken oder Dienstleistungsmarken; oder
- f) Die Forderung nach einer Schadloshaltung der Lizenzgeber und Autoren dieses Materials durch jeden, der das Material (oder veränderte Versionen davon) mit vertraglichen Haftungsübernahmen an den Empfänger weitergibt, für jegliche Haftung, die diese vertraglichen Übernahmen diesen Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen.
Alle anderen nicht freizügigen Zusatzbedingungen gelten als „weitere Beschränkungen“ im Sinne von Abschnitt 10. Wenn das Programm, so wie Sie es erhalten haben, oder ein Teil davon einen Hinweis enthält, dass es dieser Lizenz unterliegt, und eine Bedingung enthält, die eine weitere Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn ein Lizenzdokument eine weitere Einschränkung enthält, aber eine Neulizenzierung oder Übertragung unter dieser Lizenz erlaubt, dürfen Sie ein abgedecktes Arbeitsmaterial ergänzen, das den Bedingungen dieses Lizenzdokuments unterliegt, vorausgesetzt, dass die weitere Einschränkung eine solche Neulizenzierung oder Übertragung nicht überdauert.
Wenn Sie einem betroffenen Werk gemäß diesem Abschnitt Bedingungen hinzufügen, müssen Sie in die entsprechenden Quelldateien eine Erklärung der zusätzlichen Bedingungen einfügen, die für diese Dateien gelten, oder einen Hinweis, wo die geltenden Bedingungen zu finden sind.
Zusätzliche Bedingungen, ob freizügig oder nicht freizügig, können in Form einer gesonderten schriftlichen Lizenz oder als Ausnahmen festgelegt werden; die oben genannten Anforderungen gelten in jedem Fall.
8. Kündigung.
Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht verbreiten oder verändern, außer wie in dieser Lizenz ausdrücklich vorgesehen. Jeder andere Versuch, es zu verbreiten oder zu verändern, ist ungültig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschließlich aller Patentlizenzen, die unter dem dritten Absatz von Abschnitt 11 gewährt werden).
Wenn Sie jedoch sämtliche Verstöße gegen diese Lizenz einstellen, wird Ihre Lizenz von einem bestimmten Urheberrechtsinhaber (a) vorläufig wiederhergestellt, es sei denn, der Urheberrechtsinhaber kündigt Ihre Lizenz ausdrücklich und endgültig, und (b) dauerhaft, wenn der Urheberrechtsinhaber Sie nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Kündigung in angemessener Weise über den Verstoß informiert.
Darüber hinaus wird Ihre Lizenz von einem bestimmten Urheberrechtsinhaber dauerhaft wiederhergestellt, wenn der Urheberrechtsinhaber Sie auf angemessene Weise über den Verstoß informiert, dies das erste Mal ist, dass Sie von diesem Urheberrechtsinhaber eine Benachrichtigung über einen Verstoß gegen diese Lizenz (für ein beliebiges Werk) erhalten, und Sie den Verstoß innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung beheben.
Die Beendigung Ihrer Rechte gemäß diesem Abschnitt beendet nicht die Lizenzen von Parteien, die Kopien oder Rechte von Ihnen gemäß dieser Lizenz erhalten haben. Wenn Ihre Rechte beendet und nicht dauerhaft wiederhergestellt wurden, sind Sie nicht berechtigt, gemäß Abschnitt 10 neue Lizenzen für dasselbe Material zu erhalten.
9. Für den Besitz von Kopien ist keine Annahme erforderlich.
Sie müssen diese Lizenz nicht akzeptieren, um eine Kopie des Programms zu erhalten oder auszuführen. Die zusätzliche Verbreitung eines betroffenen Werks, die ausschließlich als Folge der Verwendung einer Peer-to-Peer-Übertragung zum Empfangen einer Kopie erfolgt, erfordert ebenfalls keine Akzeptanz. Außer dieser Lizenz erteilt Ihnen jedoch nichts anderes die Erlaubnis, ein betroffenes Werk zu verbreiten oder zu ändern. Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz nicht akzeptieren. Indem Sie ein betroffenes Werk ändern oder verbreiten, geben Sie daher Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz an.
10. Automatische Lizenzierung nachgelagerter Empfänger.
Jedes Mal, wenn Sie ein betroffenes Werk weitergeben, erhält der Empfänger automatisch eine Lizenz vom ursprünglichen Lizenzgeber, um dieses Werk gemäß dieser Lizenz auszuführen, zu ändern und zu verbreiten. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
Eine „Unternehmenstransaktion“ ist eine Transaktion, bei der die Kontrolle über eine Organisation oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte einer Organisation übertragen werden, eine Organisation aufgeteilt oder Organisationen fusioniert werden. Wenn die Verbreitung eines betroffenen Werks aus einer Unternehmenstransaktion resultiert, erhält jede Partei dieser Transaktion, die eine Kopie des Werks erhält, auch alle Lizenzen für das Werk, die der Rechtsvorgänger der Partei hatte oder gemäß dem vorherigen Absatz erteilen konnte, sowie ein Recht auf Besitz der korrespondierenden Quelle des Werks vom Rechtsvorgänger, wenn der Rechtsvorgänger diese besitzt oder mit vertretbarem Aufwand erhalten kann.
Sie dürfen keine weiteren Einschränkungen für die Ausübung der Rechte auferlegen, die im Rahmen dieser Lizenz gewährt oder bestätigt werden. Sie dürfen beispielsweise keine Lizenzgebühren, Tantiemen oder andere Kosten für die Ausübung der Rechte erheben, die im Rahmen dieser Lizenz gewährt werden, und Sie dürfen keine Gerichtsverfahren (einschließlich Widerklagen oder Gegenklagen in einem Gerichtsverfahren) einleiten, in denen Sie behaupten, dass durch die Herstellung, Verwendung, den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder den Import des Programms oder eines Teils davon ein Patentanspruch verletzt wird.
11. Patente.
Ein „Mitwirkender“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Nutzung des Programms oder eines Werks, auf dem das Programm basiert, unter dieser Lizenz autorisiert. Das so lizenzierte Werk wird als „Mitwirkendenversion“ des Mitwirkenden bezeichnet.
Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Mitwirkenden sind alle Patentansprüche, die dem Mitwirkenden gehören oder von ihm kontrolliert werden, unabhängig davon, ob sie bereits erworben wurden oder zukünftig erworben werden, und die durch die Herstellung, Verwendung oder den Verkauf der Mitwirkendenversion auf eine durch diese Lizenz gestattete Weise verletzt würden, jedoch nicht Ansprüche, die nur infolge einer weiteren Änderung der Mitwirkendenversion verletzt würden. Für die Zwecke dieser Definition umfasst „Kontrolle“ das Recht, Patentunterlizenzen in einer Weise zu erteilen, die den Anforderungen dieser Lizenz entspricht.
Jeder Mitwirkende gewährt Ihnen im Rahmen seiner wesentlichen Patentansprüche eine nicht exklusive, weltweite, gebührenfreie Patentlizenz für die Erstellung, Nutzung, den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, den Import und die anderweitige Ausführung, Änderung und Verbreitung der Inhalte seiner Mitwirkendenversion.
In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jede ausdrückliche Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer sie genannt wird, ein Patent nicht durchzusetzen (wie etwa eine ausdrückliche Erlaubnis zur Ausübung eines Patents oder eine Verpflichtung, nicht wegen Patentverletzung zu klagen). Einem Vertragspartner eine solche Patentlizenz zu „erteilen“, bedeutet, eine solche Vereinbarung oder Verpflichtung einzugehen, ein Patent nicht gegen diesen Vertragspartner durchzusetzen.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übermitteln und sich dabei wissentlich auf eine Patentlizenz verlassen, und der korrespondierende Quelltext des Werks nicht kostenlos und gemäß den Bedingungen dieser Lizenz über einen öffentlich verfügbaren Netzwerkserver oder auf andere leicht zugängliche Weise kopiert werden kann, müssen Sie entweder (1) dafür sorgen, dass der korrespondierende Quelltext verfügbar gemacht wird, oder (2) dafür sorgen, dass Sie sich die Vorteile der Patentlizenz für dieses bestimmte Werk entziehen, oder (3) in einer Weise, die mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist, dafür sorgen, dass die Patentlizenz auf nachgelagerte Empfänger ausgeweitet wird. „Bewusst darauf vertrauen“ bedeutet, dass Sie Kenntnis davon haben, dass ohne die Patentlizenz Ihre Übermittlung des betroffenen Werks in ein Land oder die Nutzung des betroffenen Werks durch Ihren Empfänger in einem Land ein oder mehrere identifizierbare Patente in diesem Land verletzen würde, von denen Sie Grund zu der Annahme haben, dass sie gültig sind.
Wenn Sie gemäß oder im Zusammenhang mit einer einzelnen Transaktion oder Vereinbarung ein betroffenes Werk übermitteln oder verbreiten, indem Sie die Übermittlung beschaffen, und einigen Parteien, die das betroffene Werk erhalten, eine Patentlizenz erteilen, die ihnen die Verwendung, Verbreitung, Änderung oder Übermittlung einer bestimmten Kopie des betroffenen Werks gestattet, dann wird die von Ihnen erteilte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und der darauf basierenden Werke ausgedehnt.
Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem Geltungsbereich ein oder mehrere der Rechte, die ausdrücklich unter dieser Lizenz gewährt werden, nicht einschließt, deren Ausübung verbietet oder von der Nichtausübung eines oder mehrerer dieser Rechte abhängig ist. Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn Sie Vertragspartei einer Vereinbarung mit einem Dritten sind, der gewerblich Software vertreibt, gemäß der Sie dem Dritten Zahlungen basierend auf dem Umfang Ihrer Tätigkeit bei der Übertragung des Werks leisten und gemäß der der Dritte allen Parteien, die das betroffene Werk von Ihnen erhalten, eine diskriminierende Patentlizenz gewährt (a) in Verbindung mit Kopien des betroffenen Werks, die von Ihnen übertragen werden (oder Kopien, die von diesen Kopien erstellt wurden) oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung mit bestimmten Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten, es sei denn, Sie sind diese Vereinbarung vor dem 28. März 2007 eingegangen oder die Patentlizenz wurde vor diesem Zeitpunkt gewährt.
Nichts in dieser Lizenz darf dahingehend ausgelegt werden, dass dadurch eine stillschweigende Lizenz oder andere Verteidigungsmöglichkeiten gegen Rechtsverletzungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, die Ihnen ansonsten gemäß geltendem Patentrecht zustehen könnten.
12. Keine Aufgabe der Freiheit anderer.
Wenn Ihnen Bedingungen auferlegt werden (sei es durch Gerichtsbeschluss, Vereinbarung oder anderweitig), die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, entbinden Sie diese nicht von den Bedingungen dieser Lizenz. Wenn Sie ein betroffenes Werk nicht so übertragen können, dass Sie gleichzeitig Ihren Verpflichtungen aus dieser Lizenz und allen anderen relevanten Verpflichtungen nachkommen, dürfen Sie es infolgedessen überhaupt nicht übertragen. Wenn Sie beispielsweise Bedingungen zustimmen, die Sie dazu verpflichten, von denjenigen, denen Sie das Programm übertragen, eine Lizenzgebühr für die Weiterübertragung zu erheben, besteht die einzige Möglichkeit, sowohl diese Bedingungen als auch diese Lizenz zu erfüllen, darin, vollständig auf die Übertragung des Programms zu verzichten.
13. Verwendung mit der GNU Affero General Public License.
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Lizenz sind Sie berechtigt, jedes abgedeckte Werk mit einem Werk, das unter Version 3 der GNU Affero General Public License lizenziert ist, zu einem einzigen kombinierten Werk zu verknüpfen oder zu kombinieren und das resultierende Werk zu übertragen. Die Bedingungen dieser Lizenz gelten weiterhin für den Teil, der das abgedeckte Werk ist, aber die besonderen Anforderungen der GNU Affero General Public License, Abschnitt 13, bezüglich der Interaktion über ein Netzwerk gelten für die Kombination als solche.
14. Überarbeitete Versionen dieser Lizenz.
Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der GNU General Public License veröffentlichen. Diese neuen Versionen werden im Wesentlichen der aktuellen Version ähneln, können sich jedoch im Detail unterscheiden, um neue Probleme oder Anliegen zu berücksichtigen.
Jede Version erhält eine eindeutige Versionsnummer. Wenn das Programm angibt, dass eine bestimmte nummerierte Version der GNU General Public License „oder eine spätere Version“ darauf zutrifft, haben Sie die Möglichkeit, die Bedingungen dieser nummerierten Version oder einer späteren von der Free Software Foundation veröffentlichten Version zu befolgen. Wenn das Programm keine Versionsnummer der GNU General Public License angibt, können Sie jede Version wählen, die jemals von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde.
Wenn im Programm festgelegt ist, dass ein Bevollmächtigter entscheiden kann, welche zukünftigen Versionen der GNU General Public License verwendet werden können, ermächtigt Sie die öffentliche Erklärung dieses Bevollmächtigten zur Annahme einer Version dauerhaft, diese Version für das Programm auszuwählen.
Spätere Lizenzversionen können Ihnen zusätzliche oder andere Berechtigungen einräumen. Für Autoren oder Urheberrechtsinhaber entstehen jedoch keine zusätzlichen Verpflichtungen, wenn Sie sich für eine spätere Version entscheiden.
15. Gewährleistungsausschluss.
SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, GIBT ES KEINE GARANTIE FÜR DAS PROGRAMM. SOFERN NICHT SCHRIFTLICH ANDERS ANGEGEBEN, STELLEN DIE COPYRIGHTINHABER UND/ODER ANDERE PARTEIEN DAS PROGRAMM „WIE VORLIEGEND“ OHNE JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIE ZUR VERFÜGUNG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DAS GESAMTE RISIKO HINSICHTLICH DER QUALITÄT UND LEISTUNG DES PROGRAMMS LIEGT BEI IHNEN. SOLLTE SICH DAS PROGRAMM ALS DEFEKT ERWEISEN, ÜBERNEHMEN SIE DIE KOSTEN FÜR ALLE NOTWENDIGEN WARTUNGS-, REPARATUR- ODER KORREKTURARBEITEN.
16. Haftungsbeschränkung.
Sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben oder schriftlich vereinbart, haftet kein Urheberrechtsinhaber oder Dritter, der das Programm wie oben zulässig ändert und/oder weitergibt, Ihnen gegenüber für Schäden, einschließlich allgemeiner, besonderer, beiläufig entstandener oder Folgeschäden, die aus der Verwendung oder der Unmöglichkeit der Verwendung des Programms entstehen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Datenverlust, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, von Ihnen oder Dritten getragene Verluste oder das Unvermögen des Programms, mit anderen Programmen zu funktionieren), selbst wenn der Urheberrechtsinhaber oder der Dritte auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.
17. Auslegung der Abschnitte 15 und 16.
Wenn dem oben genannten Gewährleistungsausschluss und der Haftungsbeschränkung gemäß ihren Bestimmungen vor Ort keine Rechtswirkung zuerkannt werden kann, sollen die prüfenden Gerichte das lokale Recht anwenden, das einem absoluten Verzicht auf jegliche zivilrechtliche Haftung in Verbindung mit dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, einer Kopie des Programms liegt gegen Entgelt eine Gewährleistung oder Haftungsübernahme bei.
ENDE DER AGB
So wenden Sie diese Bedingungen auf Ihre neuen Programme an
Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und möchten, dass es den größtmöglichen Nutzen für die Öffentlichkeit hat, erreichen Sie dies am besten, indem Sie es zu freier Software machen, die jeder unter diesen Bedingungen weitergeben und ändern kann.
Fügen Sie dazu dem Programm die folgenden Hinweise bei. Am sichersten ist es, sie an den Anfang jeder Quelldatei zu setzen, um den Garantieausschluss so effektiv wie möglich auszudrücken. Außerdem sollte jede Datei mindestens die Zeile „Copyright“ und einen Verweis darauf enthalten, wo der vollständige Hinweis zu finden ist.
Copyright (C) Dieses Programm ist freie Software: Sie können es unter den Bedingungen der GNU General Public License, wie sie von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde, weitergeben und/oder modifizieren, entweder gemäß Version 3 der Lizenz oder (nach Ihrer Wahl) jeder späteren Version. Dieses Programm wird in der Hoffnung verbreitet, dass es nützlich sein wird, jedoch OHNE JEGLICHE GARANTIE; sogar ohne die implizite Garantie der MARKTGÄNGIGKEIT oder EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Weitere Einzelheiten finden Sie in der GNU General Public License. Sie sollten zusammen mit diesem Programm eine Kopie der GNU General Public License erhalten haben. Wenn nicht, lesen Sie .
Fügen Sie auch Informationen hinzu, wie Sie per E-Mail und auf dem Postweg kontaktiert werden können.
Wenn das Programm eine Terminalinteraktion durchführt, stellen Sie sicher, dass es beim Start im interaktiven Modus eine kurze Meldung wie diese ausgibt:
Copyright (C) Für dieses Programm wird KEINE GARANTIE übernommen. Für weitere Einzelheiten geben Sie `show w' ein. Dies ist kostenlose Software und Sie können sie unter bestimmten Bedingungen gerne weitergeben. Für weitere Einzelheiten geben Sie `show c' ein.
Die hypothetischen Befehle `show w' und `show c' sollten die entsprechenden Teile der General Public License anzeigen. Natürlich können die Befehle Ihres Programms anders sein; für eine GUI-Schnittstelle würden Sie eine „About-Box“ verwenden.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule, falls vorhanden, dazu bringen, einen „Copyright-Haftungsausschluss“ für das Programm zu unterzeichnen, falls erforderlich. Weitere Informationen hierzu und zur Anwendung und Einhaltung der GNU GPL finden Sie unterhttps://www.gnu.org/licenses/>.
Die GNU General Public License erlaubt nicht, Ihr Programm in proprietäre Programme einzubinden. Wenn Ihr Programm eine Subroutinenbibliothek ist, halten Sie es möglicherweise für sinnvoller, die Verknüpfung proprietärer Anwendungen mit der Bibliothek zu erlauben. Wenn Sie dies tun möchten, verwenden Sie anstelle dieser Lizenz die GNU Lesser General Public License. Lesen Sie jedoch zunächst Folgendes:https://www.gnu.org/licenses/why-not-lgpl.html>.